Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine umfassende Neuregelung der Vorhaltepauschale (GOP 03040). Ziel der Reform ist es, hausärztliche Leistungen stärker an konkrete Versorgungsinhalte zu koppeln – ohne Mehr- oder Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung zu verursachen.
Nachfolgend finden Sie die strukturierte Zusammenfassung aller relevanten Punkte.
🧾 Grundprinzip bleibt – Bewertung sinkt
Die Vorhaltepauschale bleibt im Kern erhalten, wird jedoch angepasst:
- Bewertung reduziert: von 138 auf 128 Punkte
- Weiterhin:
- Zuschlag zur Versichertenpauschale
- Ansatz einmal pro Behandlungsfall
- Nur wenn keine fachärztlichen Leistungen im Quartal erbracht werden
Fallzahlregelung (leicht angepasst):
- > 1.200 Fälle/Arzt/Quartal: 9 Punkte (vorher 13)
- < 400 Fälle/Arzt/Quartal: 13 Punkte (unverändert)
💉 Impfen als Vergütungsfaktor
Neu ist ein klarer Fokus auf Impfleistungen:
- Weniger als 10 Impfungen pro Quartal →
👉 40 % Abschlag auf die Vorhaltepauschale
Wichtig:
- Es zählt die Anzahl der Impfungen, nicht der Patienten
- Mehrfachimpfungen pro Patient werden voll berücksichtigt
- Gilt für alle Impfungen laut Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA einschließlich der regional vereinbarten GOPen des Kapitels 89 sowie der COVID-19 Impfungen
❗ Ausnahmen:
Kein Abschlag für:
- diabetologische Schwerpunktpraxen
- HIV-Schwerpunktpraxen
- Substitutionspraxen
➕ Neue Zuschläge zur Vorhaltepauschale
Zusätzlich zur GOP 03040 gibt es neue Zuschläge:
- GOP 03041: 10 Punkte
→ bei mindestens 2 von 10 erfüllten Kriterien - GOP 03042: 30 Punkte
→ bei mindestens 8 von 10 erfüllten Kriterien
👉 Die neuen Zuschläge werden von der KVB einmal im Behandlungsfall zu jeder vorhandenen Vorhaltepauschale zugefügt.
📊 Die 10 Kriterien im Detail
Die Kriterien basieren auf Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung und werden meist prozentual an den Behandlungsfällen gemessen:
- Haus- und Pflegeheimbesuche
→ mind. 5 % - Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung
→ mind. 12 % - Kooperation mit Pflegeheimen
→ mind. 1 % - Schutzimpfungen
→ mind.- 7 % (1.–3. Quartal)
- 25 % (4. Quartal)
- Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlung
→ mind. 3 % - Ultraschall (Abdomen und / oder Schilddrüse)
→ mind. 2 % - Hausärztliche Basisdiagnostik
(Langzeit-RR, EKG, Belastungs-EKG, Spirographie)
→ mind. 3 % - Videosprechstunden
→ mind. 1 % - Zusammenarbeit
→ erfüllt durch:- Tätigkeit in fachgleicher BAG / MVZ / Praxis mit angestellten Ärzten
und /oder - regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln
- Tätigkeit in fachgleicher BAG / MVZ / Praxis mit angestellten Ärzten
- Praxisöffnungszeiten
→ zusätzliche Sprechzeiten
mind. 14-täglich stattfindende Sprechzeiten (Dauer mind. 60 Minuten):
- Mittwoch nach 15 Uhr und / oder
- Freitag nach 15 Uhr und / oder
- an mindestens einem Werktag nach 19 Uhr und oder vor 8 Uhr
- 👉 Grundlage: gemeldete Sprechzeiten bei der KVB
🔍 Wie werden die Kriterien berechnet?
Die KVB ermittelt auf Basis der vorliegenden Daten und vergütet den zutreffenden Zuschlag.
- Grundlage: aktuell Quartalsabrechnung
- Anzahl der abgerechneten Leistungen im Verhältnis zu allen hausärztlichen Behandlungsfällen
👉 Wichtig: Es zählt jede abgerechnete und anerkannte Leistung, nicht die Anzahl der Patienten mit diesen Leistungen.
🤝 Kriterium „Zusammenarbeit“ im Detail
Das Kriterium kann auf zwei Wegen erfüllt werden:
✔️ Alternative 1:
- Tätigkeit in:
- fachgleicher Praxis / BAG /MVZ oder
- fachgleichen hausärztlichen (Einzeil-) Praxis mit angestelltem Arzt/Ärztin
👉 Wird automatisch erkannt (z. B. über Zuschläge auf Versichertenpauschale)
✔️ Alternative 2: Qualitätszirkel
- Teilnahme mindestens alle 6 Monate an einem von der KVB anerkannten Qualitätszirkel
- Tragen Sie die GOP 99340 (FK 5001 = GMR) einmalig bei einem beliebigen GKV-Patienten zu einer Versichertenpauschale in der Abrechnung desjenigen Quartals ein, in dem Sie an dem Qualitätszirkel teilgenommen haben
📌 Anwendung:
- Einmalige Angabe pro Quartal bei einem Patienten ausreichend
- Gilt für:
- aktuelles Quartal
- und Folgequartal
⏪ Übergangsregelung
- GOP 99340 gilt bereits ab 01.10.2025
- Teilnahme im Q4/2025 zählt für Q1/2026
👉 Hinweis: Keine zusätzliche Nachweisdokumentation erforderlich (aber empfohlen aufzubewahren)
🏥 Sonderregelungen für Schwerpunktpraxen
Für bestimmte Praxen gelten Erleichterungen:
Automatisch:
- 10 Punkte Zuschlag zur Vorhaltepauschale, auch ohne Kriterienerfüllung
Zusätzlich:
- Kein Impf-Abschlag
Gilt für Praxen mit >20 % spezialisierter Fälle:
- Diabetologie (z. B. DMP)
- HIV/AIDS-Behandlung
- Substitutionstherapie
👉 Für den höheren Zuschlag von 30 Punkte gelten die normalen Kriterien (s.o., mindestens 8) weiterhin
🧠 Fazit: Mehr Struktur, mehr Steuerung
Die Reform verändert die Vorhaltepauschale grundlegend:
- Weniger Pauschale, mehr leistungsbezogene Zuschläge
- Klare Steuerung hin zu:
- Impfleistungen
- breiterer Grundversorgung
- Kooperation und Struktur
Stand: 25.03.2026
Alle Angaben ohne Gewähr.