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Vorhaltepauschale EBM

EBM 2026: Die neue Vorhaltepauschale

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine umfassende Neuregelung der Vorhaltepauschale (GOP 03040). Ziel der Reform ist es, hausärztliche Leistungen stärker an konkrete Versorgungsinhalte zu koppeln – ohne Mehr- oder Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung zu verursachen.

Nachfolgend finden Sie die strukturierte Zusammenfassung aller relevanten Punkte.


🧾 Grundprinzip bleibt – Bewertung sinkt

Die Vorhaltepauschale bleibt im Kern erhalten, wird jedoch angepasst:

  • Bewertung reduziert: von 138 auf 128 Punkte
  • Weiterhin:
    • Zuschlag zur Versichertenpauschale
    • Ansatz einmal pro Behandlungsfall
    • Nur wenn keine fachärztlichen Leistungen im Quartal erbracht werden

Fallzahlregelung (leicht angepasst):

  • > 1.200 Fälle/Arzt/Quartal: 9 Punkte (vorher 13)
  • < 400 Fälle/Arzt/Quartal: 13 Punkte (unverändert)

💉 Impfen als Vergütungsfaktor

Neu ist ein klarer Fokus auf Impfleistungen:

  • Weniger als 10 Impfungen pro Quartal
    👉 40 % Abschlag auf die Vorhaltepauschale

Wichtig:

  • Es zählt die Anzahl der Impfungen, nicht der Patienten
  • Mehrfachimpfungen pro Patient werden voll berücksichtigt
  • Gilt für alle Impfungen laut Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA einschließlich der regional vereinbarten GOPen des Kapitels 89 sowie der COVID-19 Impfungen

❗ Ausnahmen:

Kein Abschlag für:

  • diabetologische Schwerpunktpraxen
  • HIV-Schwerpunktpraxen
  • Substitutionspraxen

➕ Neue Zuschläge zur Vorhaltepauschale

Zusätzlich zur GOP 03040 gibt es neue Zuschläge:

  • GOP 03041: 10 Punkte
    → bei mindestens 2 von 10 erfüllten Kriterien
  • GOP 03042: 30 Punkte
    → bei mindestens 8 von 10 erfüllten Kriterien

👉 Die neuen Zuschläge werden von der KVB einmal im Behandlungsfall zu jeder vorhandenen Vorhaltepauschale zugefügt.


📊 Die 10 Kriterien im Detail

Die Kriterien basieren auf Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung und werden meist prozentual an den Behandlungsfällen gemessen:

  1. Haus- und Pflegeheimbesuche
    → mind. 5 %
  2. Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung
    → mind. 12 %
  3. Kooperation mit Pflegeheimen
    → mind. 1 %
  4. Schutzimpfungen
    → mind.
    • 7 % (1.–3. Quartal)
    • 25 % (4. Quartal)
  5. Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlung
    → mind. 3 %
  6. Ultraschall (Abdomen und / oder Schilddrüse)
    → mind. 2 %
  7. Hausärztliche Basisdiagnostik
    (Langzeit-RR, EKG, Belastungs-EKG, Spirographie)
    → mind. 3 %
  8. Videosprechstunden
    → mind. 1 %
  9. Zusammenarbeit
    → erfüllt durch:
    • Tätigkeit in fachgleicher BAG / MVZ / Praxis mit angestellten Ärzten
      und /oder
    • regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln
  10. Praxisöffnungszeiten
    → zusätzliche Sprechzeiten

mind. 14-täglich stattfindende Sprechzeiten (Dauer mind. 60 Minuten):

  • Mittwoch nach 15 Uhr und / oder
  • Freitag nach 15 Uhr und / oder
  • an mindestens einem Werktag nach 19 Uhr und oder vor 8 Uhr
  • 👉 Grundlage: gemeldete Sprechzeiten bei der KVB

🔍 Wie werden die Kriterien berechnet?

Die KVB ermittelt auf Basis der vorliegenden Daten und vergütet den zutreffenden Zuschlag.

  • Grundlage: aktuell Quartalsabrechnung
  • Anzahl der abgerechneten Leistungen im Verhältnis zu allen hausärztlichen Behandlungsfällen

👉 Wichtig: Es zählt jede abgerechnete und anerkannte Leistung, nicht die Anzahl der Patienten mit diesen Leistungen.


🤝 Kriterium „Zusammenarbeit“ im Detail

Das Kriterium kann auf zwei Wegen erfüllt werden:

✔️ Alternative 1:

  • Tätigkeit in:
    • fachgleicher Praxis / BAG /MVZ oder
    • fachgleichen hausärztlichen (Einzeil-) Praxis mit angestelltem Arzt/Ärztin

👉 Wird automatisch erkannt (z. B. über Zuschläge auf Versichertenpauschale)


✔️ Alternative 2: Qualitätszirkel

  • Teilnahme mindestens alle 6 Monate an einem von der KVB anerkannten Qualitätszirkel
  • Tragen Sie die GOP 99340 (FK 5001 = GMR) einmalig bei einem beliebigen GKV-Patienten zu einer Versichertenpauschale in der Abrechnung desjenigen Quartals ein, in dem Sie an dem Qualitätszirkel teilgenommen haben

📌 Anwendung:

  • Einmalige Angabe pro Quartal bei einem Patienten ausreichend
  • Gilt für:
    • aktuelles Quartal
    • und Folgequartal

⏪ Übergangsregelung

  • GOP 99340 gilt bereits ab 01.10.2025
  • Teilnahme im Q4/2025 zählt für Q1/2026

👉 Hinweis: Keine zusätzliche Nachweisdokumentation erforderlich (aber empfohlen aufzubewahren)


🏥 Sonderregelungen für Schwerpunktpraxen

Für bestimmte Praxen gelten Erleichterungen:

Automatisch:

  • 10 Punkte Zuschlag zur Vorhaltepauschale, auch ohne Kriterienerfüllung

Zusätzlich:

  • Kein Impf-Abschlag

Gilt für Praxen mit >20 % spezialisierter Fälle:

  • Diabetologie (z. B. DMP)
  • HIV/AIDS-Behandlung
  • Substitutionstherapie

👉 Für den höheren Zuschlag von 30 Punkte gelten die normalen Kriterien (s.o., mindestens 8) weiterhin


🧠 Fazit: Mehr Struktur, mehr Steuerung

Die Reform verändert die Vorhaltepauschale grundlegend:

  • Weniger Pauschale, mehr leistungsbezogene Zuschläge
  • Klare Steuerung hin zu:
    • Impfleistungen
    • breiterer Grundversorgung
    • Kooperation und Struktur

Stand: 25.03.2026
Alle Angaben ohne Gewähr.