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ePA-Erstbefüllung: GOP 01648 weiterhin vorhanden

BMG bestätigt Versehen bei vorzeitiger Streichung – Praxen sollten ihre Abrechnung seit Ende Juli prüfen

Die überraschende Streichung der EBM-Gebührenordnungsposition 01648 für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum 30. Juli 2026 war offenbar nicht beabsichtigt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat inzwischen bestätigt, dass es sich um ein redaktionelles Versehen im Gesetzgebungsverfahren handelt. Eine gesetzliche Korrektur wird derzeit geprüft.

Praxen sollten deshalb insbesondere ihre ePA-Erstbefüllungen seit Ende Juli kontrollieren und prüfen, ob die entsprechende Gebührenordnungsposition angesetzt wurde.

Was ist passiert?

Eigentlich war die Vergütung der ePA-Erstbefüllung klar geregelt: KBV und GKV-Spitzenverband hatten Anfang Juli beschlossen, die GOP 01648 nochmals bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Sie ist mit 89 Punkten beziehungsweise 11,34 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Der Beschluss enthielt allerdings eine Besonderheit: Sollte die gesetzliche Grundlage für die gesonderte Vergütung vorher entfallen, würde auch die GOP 01648 vorzeitig wegfallen. Genau dieser Fall trat durch eine Änderung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz formal bereits zum 30. Juli 2026 ein.

Das sorgte in vielen Praxen für Verunsicherung.

BMG: Vorzeitige Streichung war nicht beabsichtigt

Inzwischen hat das Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem Fachmedium „Hausärztliche Praxis“ bestätigt, dass die vorzeitige Streichung auf einem redaktionellen Versehen beruht. Vorgesehen war demnach, dass die gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erst zum 1. Januar 2027 entfällt.

Das BMG prüft derzeit, in welcher Form kurzfristig eine gesetzliche Korrektur vorgenommen werden kann.

Damit spricht derzeit vieles dafür, dass die GOP 01648 – wie ursprünglich beschlossen – für entsprechende Erstbefüllungen bis Ende 2026 erhalten bleibt.

Eine endgültige gesetzliche Klärung steht allerdings noch aus. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns führt die GOP 01648 aktuell mit dem Hinweis „GOP-Gültigkeit in Klärung“.

Was wird mit der GOP 01648 abgerechnet?

Die GOP 01648 ist für die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA vorgesehen und wird einmalig mit 89 Punkten beziehungsweise 11,34 Euro vergütet.

Sie kann abgerechnet werden, wenn zuvor noch kein Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Krankenhaus entsprechende medizinische Dokumente in die ePA des Patienten eingestellt hat. Dazu können beispielsweise Befundberichte oder elektronische Arztbriefe gehören.

Hat der Patient selbst bereits Dokumente eingestellt, schließt dies eine Erstbefüllung durch die Praxis nicht automatisch aus. Auch automatisch übermittelte eRezept-Daten in der elektronischen Medikationsliste gelten nicht als Erstbefüllung im Sinne der GOP 01648.

Wir empfehlen deshalb, insbesondere die Abrechnung der vergangenen Wochen zu kontrollieren.

Das sollten Sie jetzt prüfen

  1. ePA-Erstbefüllungen seit dem 30. Juli 2026 prüfen: Wurde bei Patientinnen und Patienten erstmals ein entsprechendes medizinisches Dokument durch Ihre Praxis in die ePA eingestellt?
  2. GOP 01648 kontrollieren: Prüfen Sie, ob die Gebührenordnungsposition in diesen Fällen erfasst wurde.
  3. Fehlende Leistungen gegebenenfalls nachtragen: Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband empfiehlt, insbesondere Abrechnungen aus dem Zeitraum Ende Juli bis Mitte August zu überprüfen und die GOP bei erfolgter Erstbefüllung entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Dokumentation sicherstellen: Die Voraussetzungen für die Erstbefüllung sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Unser Tipp

Prüfen Sie jetzt Ihre ePA-Erstbefüllungen seit dem 30. Juli 2026.

Da die gesetzliche Korrektur der versehentlichen vorzeitigen Streichung noch aussteht, empfehlen wir zusätzlich, die weiteren Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten.

Bei Fragen zur Abrechnung oder zur Erfassung der GOP 01648 unterstützt Sie das tbs-Team gerne.

Stand: 18. August 2026